Für Patienten und medizinische Einrichtungen

Rechtsberatung mit Fokus Patienten und medizinische Einrichtungen

Meine Rechtsberatung richtet sich vor allem an Patienten und medizinische Einrichtungen.
Durch die Einbeziehung beider Perspektiven lassen sich Lösungen schaffen,
damit Patienten ihre Rechte durchsetzen und Leistungserbringer rechtssicher handeln können.

Daneben bearbeite ich Mandate in ausgewählten Fragen des Zivilrechts.

Über mich

Seit 2025 Rechtsberatung mit Fokus Patienten und medizinische Einrichtungen
Seit 2018 Rechtsanwalt in Nebentätigkeit bei Steenberg Rechtsanwälte in Pforzheim
Seit 2011 Syndikusrechtsanwalt im Bereich Compliance bei internationalen Unternehmen
2010 – 2011 Rechtsanwalt bei Menold Bezler in Stuttgart
2009 – 2010 Masterstudium an der Victoria University of Wellington in Neuseeland
(Erwerb Master of Laws, LL.M.)
2007 – 2009 Referendariat beim Kammergericht Berlin
2002 – 2007 Studium der Rechtswissenschaften in Konstanz

Meine Schwerpunkte

Ein Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Beratung privat krankenversicherter Patienten. Davon werden insbesondere die folgenden Themenfelder abgedeckt:

  • Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten mit Leistungserbringern rund um privatärztliche Abrechnungen
  • Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen gegen die Private Krankenversicherung
  • Prüfung von Honorarforderungen aus Wahlleistungsvereinbarungen bei voll- und teilstationärer Behandlung im Krankenhaus
  • Durchsetzung von Ansprüchen aus der Datenschutzgrundverordnung gegen Leistungserbringer und medizinische Einrichtungen

Das Leistungsportfolio für medizinische Leistungserbringer wird stetig erweitert und umfasst derzeit vor allem die folgenden Bereiche:

Privatärztliches Vergütungsrecht

  • Beratung zu Abrechnungsfragen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • Unterstützung bei der rechtssicheren Abrechnung moderner Behandlungsmethoden
  • Erstellung rechtssicherer Behandlungsverträge und Honorarvereinbarungen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten

Durchsetzung streitiger Honorarforderungen

  • Prüfung und Durchsetzung ärztlicher Honorarforderungen
  • Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei Honorarkonflikten

Ausfallhonorare

  • Beratung zur rechtssicheren Gestaltung von Vereinbarungen über Ausfallhonorare
  • Prüfung der Wirksamkeitsvoraussetzungen (z. B. Fristen, Absagekanäle, Dokumentation)
  • Unterstützung bei der Verwendung in der Praxis, um Streitigkeiten zu vermeiden

Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes in medizinischen Einrichtungen

  • Beratung zur Einrichtung und zum Betrieb interner Meldestellen gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (in Kraft seit Juli 2023)
  • Unterstützung bei der Umsetzung von Vertraulichkeitsvorgaben, Bearbeitung von Meldungen und Folgemaßnahmen
  • Begleitung bei der Implementierung und rechtssicheren Gestaltung der internen Meldestelle

Neben der Beratung für Patienten und Leistungserbringer bearbeite ich auch ausgewählte zivilrechtlichen Fälle. Um eine hohe Beratungsqualität sicherzustellen, konzentriere ich mich auf wirtschaftsrechtliche Fragestellungen und kann leider keine Mandate in den Bereichen Arbeits- und Mietrecht sowie im Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Insolvenzrecht annehmen. Sollte Ihr Anliegen Berührungspunkte zu diesen Rechtsgebieten haben, unterstütze ich Sie gerne bei der Suche nach einem geeigneten Experten.

Wenn Sie mehr über die einzelnen Schwerpunkte erfahren möchten, freue ich mich auf Ihre Kontaktanfrage.

Philosophie

Es gibt immer mehrere Wege zu einer Lösung. Wichtig ist, dass diese zu Ihnen passt und Sie sich damit wohlfühlen. Deshalb sind mir neben einer individuellen Beratung weitere Punkte wichtig. Welcher Weg für Sie erfolgversprechend ist, bespreche ich gerne mit Ihnen persönlich.

Transparent

Transparenz ist einer der wichtigsten Bausteine in der Beratung. Ich bin überzeugt, dass gute Entscheidungen nur getroffen werden können, wenn Sie vollständig über alle Aspekte Ihres Falls informiert sind. Daneben ist es mir wichtig, dass Sie jederzeit einen Überblick über die Kosten haben.

Fair

Der beste Weg zur Wahrung Ihrer Interessen muss immer auf den Einzelfall bezogen sein. Das heißt für mich, die rechtliche, wirtschaftliche und persönliche Perspektive zu berücksichtigen. Deshalb gehört zu einem fairen Umgang, Bedenken zu äußern und klar auf Risiken hinzuweisen.

Auf Augenhöhe

Rechtliche Beratung bedeutet für mich eine partnerschaftliche Zusammenarbeit. Das zeigt sich daran, Sie als kompetenten Mandanten an der Entscheidungsfindung zu beteiligen und an einer Kommunikation, die Sie in den Mittelpunkt stellt. Welcher Weg für Sie erfolgversprechend ist, bespreche ich gerne mit Ihnen im persönlichen Gespräch.

Rechtsentwicklungen

Hier finden Sie Urteile und andere relevante Rechtsentwicklungen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 13.06.2024 (Az. III ZR 279/23) entschieden, dass bei einer ambulant durchgeführten Liposuktion aufgrund eines Lipödems die Gebührenordnung für Ärzte anwendbar ist. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ist danach nicht zulässig.

In dem zugrundeliegenden Fall hat die Klägerin in einer Privatklinik eine Liposuktion in mehreren ambulanten Operationen durchführen lassen. Hierfür wurde ein Pauschalhonorar über 15.900 € vereinbart. Nachdem die Klägerin dieses zunächst zahlte, klagte sie anschließend gegen die Klinik auf Rückzahlung mit der Begründung, dass ein Pauschalhonorar unzulässig sei. Nach mehreren Instanzen hat der BGH entschieden, dass die Privatklinik die Gebührenordnung für Ärzte hätte zugrunde legen müssen und ein Pauschalhonorar nicht möglich ist. Die Klinik musste über 11.600 € zurückzahlen.

Folgen des Urteils:

Patienten, die die Kosten einer ambulant durchgeführten Liposuktion aufgrund eines Lipödems privat zahlen mussten und hierfür ein Pauschalhonorar (meist über mehrere tausend Euro) vereinbart haben, können diese Abrechnung prüfen lassen. Oft kommt eine Rückzahlung eines Großteils des Pauschalhonorars in Betracht. Da sich die Grundsätze des Urteils auch auf andere ambulante Operationen übertragen lassen, können auch Pauschalhonorare in anderen Fällen unzulässig sein und zu Rückzahlungen führen.
Für Leistungserbringer steht nunmehr fest, dass sie keine Pauschalhonorare für ambulante Leistungen vereinbaren dürfen. Dagegen gilt das Urteil nicht für eine zumindest teilstationäre Aufnahme im Rahmen eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags. Daher kann es für Leistungserbringer ratsam sein, die Möglichkeiten eines totalen Krankenhausaufnahmevertrags zu prüfen. Für ambulante Eingriffe gilt, dass erhöhte Aufwände insbesondere über die Vereinbarung eines individuellen Steigerungsfaktors geltend gemacht werden können.

In einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 01.10.2024 (Az. 4 U 425/24) wurde über die kostenlose Bereitstellung einer Kopie der Patientenakte entschieden. Danach steht einem Patienten der Anspruch auch dann zu, wenn die Überlassung der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Leistungserbringer dienen soll. Die Regelungen über den Behandlungsvertrag im Bürgerlichen Gesetzbuch, die eine Kostenerstattung durch den Patienten vorsehen, sind aufgrund der entgegenstehenden europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht anwendbar.

Mit dem Urteil bestätigt das OLG Dresden die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte am 26.10.2023 (Az. C-307/22) entschieden, dass der in der DSGVO geregelte Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie der personenbezogenen Daten der Kostenregelung im BGB vorgeht.

Folgen des Urteils:

Patienten  können insbesondere mit Verweis auf das Urteil des EuGH einen Anspruch gegen ihre medizinische Einrichtung auf Übermittlung einer kostenlosen Erstkopie ihrer personenbezogenen Daten durchsetzen. Medizinische Einrichtungen sollten entsprechende Ansprüche von Patienten nicht ignorieren oder versuchen, diese nur gegen Kostenerstattung zu erfüllen. Denn die Rechtslage ist insoweit klar und eine unterbliebene Beauskunftung kann zudem Sanktionen durch die Datenschutzaufsichtsbehörde nach sich ziehen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 04.04.2024 (Az. III ZR 38/23) entschieden, dass die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) auch dann gilt, wenn ein Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person – etwa einem Krankenhaus oder einem MVZ mit entsprechender Gesellschaftsform – geschlossen wird und ambulante Leistungen erbracht werden. Der Kläger forderte die Rückzahlung eines Pauschalhonorars für eine Cyberknife-Behandlung, da die Vereinbarung nicht den Vorschriften der GOÄ entsprach. Die Beklagte, ein Universitätsklinikum, hatte dem Kläger ein Pauschalhonorar von 10.633 € berechnet, ohne eine GOÄ-konforme Abrechnung vorzunehmen. Der BGH bestätigte die Vorinstanzen und erklärte die Pauschalpreisvereinbarung für nichtig. Die GOÄ diene als zwingendes Preisrecht und gelte auch für angestellte Ärzte. Da die Beklagte keine korrekte Abrechnung vorlegte, muss sie das Honorar zurückzahlen.

Folgen des Urteils:

Das Urteil schafft Klarheit zur Anwendung der GOÄ bei ambulanten Behandlungen durch juristische Personen und stärkt die Rechte der Patienten. Insbesondere auch bei moderner Apparatemedizin (etwa Bestrahlungen) in ambulanten Sitzungen muss auf die Regelungen in der GOÄ zurückgegriffen werden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2022 (Az. III ZR 78/21) betrifft die Wirksamkeit einer Ausfallhonorar-Klausel in einer Ergotherapiepraxis und die Frage des Vertragspartners bei der Behandlung Minderjähriger.

Hinsichtlich der Vertragsparteien des Behandlungsvertrags hat der BGH klargestellt, dass dieser in der Regel zwischen den Eltern und dem Behandler als Vertrag zugunsten des Kindes abgeschlossen wird.
Bei der Frage eines Ausfallhonorars hat der BGH entschieden, dass sich ein solcher Vergütungsanspruch auch gegen gesetzlich Krankenversicherte richtet. Allerdings kann das gesetzlich vorgesehene Ausfallhonorar nur verlangt werden, wenn der Patient in Annahmeverzug ist. Das hat zur Voraussetzung, dass der Leistungserbringer die Behandlung auch tatsächlich erbringen kann. Das war in dem vom BGH entschiedenen Fall nicht möglich, da die Corona-Beschränkungen zu dieser Zeit eine Behandlung gar nicht erlaubten.

Ein Ausfallhonorar aufgrund einer durch AGB getroffenen Vereinbarung scheiterte daran, dass auf die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug verwiesen wurde. Da diese nicht vorlagen, konnte ein Honorar auch nicht aufgrund der vertraglichen Vereinbarung verlangt werden.

Relevanz für Ärzte und Praxen:

Arztpraxen sollten beachten, dass ein gesetzliches Ausfallhonorar nur verlangt werden kann, wenn sie die Behandlung tatsächlich erbringen können und der Patient sich in Annahmeverzug befindet.
Wichtige Aspekte für Ausfallhonorar-Vereinbarungen sind daneben: Die Klausel muss klarstellen, dass die Vereinbarung eines Termins rechtliche Bindungswirkung hat und damit Pflichten für den Patienten einhergehen. Da solche Klauseln Patienten aber nicht unangemessen benachteiligen dürfen, ist eine sorgfältige Formulierung unabdingbar, soll die Klausel wirksam sein.

Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 25.04.2024 (Az. 17 W 8/24) eine Entscheidung zum Streitwert bei einem isolierten Auskunftsanspruch wegen der Patientendokumentation getroffen. Die Klägerin verlangte u. a. Einsicht in ihre Behandlungsdokumentation (§ 630g BGB) sowie Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO. Das Landgericht hatte den Gebührenstreitwert für diese beiden Klageanträge jeweils auf 500 € festgesetzt. Die Klägerin hatte hingegen deutlich höhere Werte geltend gemacht und eine entsprechende Anhebung des Streitwerts beantragt. Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Einschätzung des Landgerichts. Es stellte klar, dass der Streitwert für patientenbezogene Auskunfts- und Überlassungsansprüche regelmäßig bei 500 € liege, sofern kein besonderes, weitergehendes Interesse dargelegt werde und es lediglich um das Informationsinteresse geht. Wird dagegen die Patientendokumentation zur Vorbereitung einer anschließenden Haftungsklage verlangt, kann der Streitwert höher liegen, nach obergerichtlicher Rechtsprechung allerdings höchstens 20% des Werts dieser Klage.

Folgen des Urteils:

Der Beschluss hat sich nicht zu der Frage verhalten, wie detailliert und wann ein weitergehendes Interesse dargelegt werden muss, was dann einen höheren Streitwert rechtfertigt. Patienten, die ihre Patientendokumentation nur zu Informationszwecken benötigen, erhalten mit dem Beschluss trotzdem mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Kosten möglicher Auskunftsklagen. Für Ärzte und medizinische Einrichtungen bietet die Entscheidung ebenfalls Orientierung zur Abwehr überhöhter Streitwertansätze, wenn weitergehende Ansprüche nicht im Raum stehen.

Kontakt

Daniel Gärtner, LL.M.
Rechtsanwalt

Uhlandstraße 7/1
74831 Gundelsheim

Tel.: 0160 976 534 89
E-Mail: info@dg-ra.de

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